AGB
SPG GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
Stand: Juli 2026 (Rechtlich aktualisierte und optimierte Fassung)
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen der SPG GmbH (nachfolgend „Lieferer“ genannt) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ oder „Käufer“ genannt).
(2) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lieferer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(3) Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenverträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen), die im Einzelfall getroffen werden, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung des Lieferers in Textform maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. Brief, E-Mail) gemäß § 126b BGB.
§ 2 Angebot, Unterlagen und Umfang der Lieferungen
(1) Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Lieferer dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Lieferers in Textform (Auftragsbestätigung) oder durch die tatsächliche Auslieferung der Ware an den Besteller zustande.
(3) Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Mindestbestellwert, Verzug und Preisanpassung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise ab Werk (EXW Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Mindestauftragswert beträgt netto 50,00 EUR.
(3) Unsere Rechnungen sind zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse.
(4) Der Lieferer ist berechtigt, Teilrechnungen über bereits erbrachte, in sich geschlossene Teilleistungen zu erstellen.
(5) Bei Zahlungsverzug des Bestellers gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Demnach sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Lieferer vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Zudem hat der Lieferer im Verzugsfall Anspruch auf die gesetzliche Pauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB, die auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen ist, soweit der schade in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit (z. B. durch Nichteinlösung von Schecks, Beantragung eines Insolvenzverfahrens), ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach erfolgloser angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
(7) Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen (Gegenseitigkeits-) Verhältnis zur Forderung des Lieferers stehen.
(8) Preisanpassung bei Langzeitverträgen: Liegen zwischen dem Abschluss des Vertrages und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier (4) Monate und erhöhen sich in dieser Zeit die maßgeblichen Kostenfaktoren (insbesondere Rohstoff-, Energie-, Material- oder Lohnkosten) um insgesamt mehr als 5 %, so ist der Lieferer berechtigt, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechend der Erhöhung der Kostenfaktoren anzupassen. Der Lieferer wird dem Besteller die Preiserhöhung und deren Begründung unverzüglich mitteilen.
§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung, Annahmeverzug und Warenrücknahme
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Lieferer bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, voraus.
(2) Sofern der Lieferer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung, z. B. wegen ausbleibender Selbstbelieferung durch Zulieferer, Streik, Aussperrung, höherer Gewalt), wird er den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Lieferer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird unverzüglich erstattet.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Wenn dem Besteller wegen eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs ein Schaden erwächst, ist er berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des verspätet gelieferten Teils der Lieferung. Dem Lieferer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Montagebeginn auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Bei Lagerung im Werk des Lieferers betragen diese mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die tatsächlichen Lagerkosten wesentlich niedriger waren.
(5) Warenrücklieferungen ohne gesetzlichen Grund sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Lieferer möglich. Bei vereinbarten Warenrücklieferungen aus Kulanz erfolgt die Gutschrift unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 20 % des Netto-Warenwertes, es sei denn, der Besteller weist nach, dass dem Lieferer kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand und Entgegennahme
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms 2020). Der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist das jeweilige Werk oder das ausliefernde Lager des Lieferers. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lieferer berechtigt, die Art des Versands (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Besteller auf diesen über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(3) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer wird auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von diesem verlangten Versicherungen bewirken.
(4) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
(5) Verpackungsentsorgung: Die Kosten der Entsorgung und Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG) werden im B2B-Verhältnis auf den Besteller übertragen.
§ 6 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327u BGB), es sei denn, es wurde ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart.
(2) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Lieferer hiervon unverzüglich Anzeige in Textform zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(3) Weist die gelieferte Ware einen Sachmangel auf, leistet der Lieferer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Das Recht des Lieferers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Der Besteller hat dem Lieferer die für die geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet der Lieferer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (§ 439 Abs. 2 und 3 BGB), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann der Lieferer die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Diese Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Ebenso gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Sachmängeln für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
(7) Gebrauchte Gegenstände: Der Verkauf gebrauchs-bereiter gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelgewährleistung. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder falls eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(8) Verschleiß: Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge natürlicher Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, es sei denn, der Mangel beruht nachweislich auf einem Material- oder Herstellungsfehler, der bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
(9) Digitale Produkte / Software: Gelieferte Produkte mit digitalen Elementen oder Softwaresteuerungen werden in dem Zustand übergeben, der bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Eine Pflicht zur Bereitstellung von Software-Aktualisierungen (Updates) oder Sicherheits-Patches über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus besteht im B2B-Verhältnis nicht, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
§ 7 Haftungsbegrenzung und Schadensersatz
(1) Auf Schadensersatz haftet der Lieferer – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen) – unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferer nur:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht; d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Lieferers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers nach den gesetzlichen Regelungen (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) ist im Falle einer freien Kündigung an den Fortbestand des Vergütungsanspruchs des Lieferers nach Maßgabe des § 648 BGB (vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen) gebunden; ein entschädigungsloses ordentliches Kündigungsrecht ist ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die dem Lieferer gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltswaren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben dem Lieferer ermächtigt. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 10 %, wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
§ 9 Exportkontrolle, Sanktionen und Datenschutz
(1) Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften über die Exportkontrolle, die Handelsbeschränkungen und Wirtschafts- und Finanzsanktionen (insbesondere der EU, der USA und der Bundesrepublik Deutschland).
(2) Der Besteller wird die gelieferten Waren weder direkt noch indirekt in Länder oder an natürliche oder juristische Personen liefern oder dorthin exportieren, falls dies nach den anwendbaren Sanktionsgesetzen oder Außenwirtschaftsvorschriften untersagt ist. Sollte ein begründeter Verdacht eines Verstoßes bestehen, ist der Lieferer berechtigt, Lieferungen bis zur Klärung zurückzuhalten oder entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Lieferer verarbeitet personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zur Erfüllung des Vertrages sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
(4) Detaillierte Informationen über die Art, den Umfang und den Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie über die Rechte der betroffenen Personen sind in der separaten Datenschutzerklärung des Lieferers enthalten, die jederzeit auf der Website des Lieferers abgerufen oder beim Lieferer angefordert werden kann.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Zahlungen, Gewährleistungsabwicklungen sowie sämtliche sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers (Bünde), sofern sich nicht aus der Natur des Geschäfts, diesen Bedingungen (insb. § 5 Abs. 1) oder der Auftragsbestätigung ein anderer Erfüllungsort (z. B. das Werk) ergibt.
(2) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferers (Bünde). Der Lieferer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Einzelabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere über ausschließliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.
